Satzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen „KrisenFest Tierschutzverein“.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach seiner Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

3. Sitz des Vereins ist Gerbstedt.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 14 der Abgabenordnung.

2. Der Verein verfolgt insbesondere das Ziel, Tierleid zu verhindern sowie das Wohlergehen und die artgerechte Versorgung von Tieren zu fördern und sicherzustellen.

3. Ein besonderer Schwerpunkt der Vereinstätigkeit liegt auf der Unterstützung von Tieren, deren Versorgung aufgrund einer finanziellen, sozialen oder sonstigen Notlage ihrer Halter gefährdet ist.

4. Die Unterstützung von Tierhaltern erfolgt ausschließlich als Mittel zur Verwirklichung des Tierschutzes. Sie dient insbesondere dazu, die Versorgung und das Wohlergehen der betroffenen Tiere sicherzustellen und, soweit möglich, die Abgabe von Tieren an Tierheime oder Tierschutzorganisationen aufgrund einer Notlage zu verhindern.

§ 3 Verwirklichung des Satzungszwecks

1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) die Unterstützung der Versorgung von Tieren, deren Halter sich in einer finanziellen, sozialen oder sonstigen Notlage befinden;

b) die Bereitstellung oder Finanzierung von Futter, Spezialfutter, notwendigen Medikamenten und tierärztlichen Behandlungen;

c) die Übernahme oder Bezuschussung sonstiger notwendiger und unmittelbar dem Tier zugutekommender Versorgungsleistungen;

d) die Unterstützung bei unvorhergesehenen tierbezogenen Notfällen;

e) die Unterstützung von Tieren, die von behördlichen Sicherstellungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Notlagen betroffen sind;

f) die Unterstützung von Tierheimen, Tierschutzvereinen und anderen steuerbegünstigten Körperschaften, die sich dem Tierschutz widmen;

g) die Durchführung und Unterstützung von Hilfsprojekten und Spendenaktionen zugunsten notleidender Tiere;

h) die Förderung der Aufklärung und Information über verantwortungsvolle und artgerechte Tierhaltung sowie über Tierschutz;

i) die Zusammenarbeit mit Tierärzten, Tierheimen, Tierschutzvereinen, Behörden und anderen im Tierschutz tätigen Organisationen und Einrichtungen;

j) die Durchführung weiterer geeigneter Maßnahmen, die unmittelbar der Verwirklichung des Tierschutzes dienen.

2. Unterstützungsleistungen können insbesondere durch die unmittelbare Beschaffung und Weitergabe von Sachmitteln, durch die Übernahme oder Bezuschussung notwendiger tierbezogener Dienstleistungen sowie durch die Begleichung unmittelbar tierbezogener Kosten erfolgen.

3. Unterstützungen an Tierhalter erfolgen ausschließlich, soweit sie unmittelbar der Versorgung und dem Schutz eines Tieres dienen und zur Verwirklichung des Satzungszwecks erforderlich oder geeignet sind. Eine Unterstützung erfolgt nicht zur allgemeinen Bestreitung des Lebensunterhalts des Tierhalters.

4. Über die Gewährung, Art, Umfang und Dauer von Unterstützungsleistungen entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Situation, des Wohls des betroffenen Tieres und der verfügbaren Vereinsmittel.

5. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht.

6. Der Schwerpunkt der Vereinstätigkeit liegt im Landkreis Mansfeld-Südharz.

7. Der Verein kann in begründeten Ausnahmefällen auch außerhalb dieses Tätigkeitsgebietes tätig werden, sofern dies dem Satzungszweck dient und die verfügbaren Mittel dies zulassen.

§ 4 Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

7. Der Verein kann seine Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke zuwenden, soweit dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele und Zwecke des Vereins unterstützt.

2. Der Antrag auf Aufnahme ist in Textform an den Vorstand zu richten.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden.

4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmeentscheidung des Vorstands.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod einer natürlichen Person oder Erlöschen einer juristischen Person.

6. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform zu erklären.

7. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden.

8. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied erheblich oder wiederholt gegen die Interessen oder Ziele des Vereins verstößt, den Vereinsfrieden nachhaltig stört oder dem Ansehen des Vereins erheblich schadet.

9. Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

10. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen.

11. Gegen die Ausschlussentscheidung kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.

12. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung können die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds durch den Vorstand vorläufig ruhen gelassen werden, wenn dies zum Schutz der Vereinsinteressen erforderlich ist.

13. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung bleibt die Ausschlussentscheidung des Vorstands vorläufig bestehen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Ordentliche Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag.

2. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen und können in einer Beitragsordnung geregelt werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann aus sozialen Gründen Beitragsvergünstigungen oder Beitragsbefreiungen beschließen.

§ 7 Fördermitgliedschaft

1. Neben der ordentlichen Mitgliedschaft kann eine Fördermitgliedschaft erworben werden.

2. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützt.

3. Der Antrag auf Aufnahme als Fördermitglied ist in Textform an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4. Fördermitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch regelmäßige oder einmalige finanzielle Beiträge oder sonstige Zuwendungen.

5. Ein regelmäßiger Förderbeitrag kann freiwillig vereinbart werden. Die Einzelheiten können in einer Förderordnung geregelt werden.

6. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht. Sie können nicht in ein Vereinsamt gewählt werden.

7. Fördermitglieder können an Mitgliederversammlungen teilnehmen und haben dort Rederecht, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

8. Die Fördermitgliedschaft kann von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform beendet werden.

9. Die Fördermitgliedschaft endet außerdem durch Tod des Fördermitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder durch Ausschluss aus wichtigem Grund.

10. Über den Ausschluss eines Fördermitglieds entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung ist dem Fördermitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

11. Gegen die Ausschlussentscheidung kann das Fördermitglied innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.

12. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig.

13. Die Einzelheiten der Fördermitgliedschaft können in einer vom Vorstand beschlossenen Förderordnung geregelt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung;

2. der Vorstand.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

a) der oder dem Vorsitzenden;

b) der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden;

c) der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister.

2. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.Die Vorstandsämter können in Personalunion ausgeübt werden, sofern die Mitgliederversammlung dies bei der Wahl beschließt.

3. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet insbesondere über:

a) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;

b) die Verwendung der Vereinsmittel;

c) die Gewährung von Unterstützungsleistungen;

d) die Durchführung von Hilfsprojekten und Spendenaktionen;

e) die Zusammenarbeit mit Tierärzten, Tierheimen, Behörden und anderen Organisationen;

f) die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung.

5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8. Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

9. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.

10. Notwendige und nachgewiesene Aufwendungen, die Vorstandsmitgliedern im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, können im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften erstattet werden.

11. Eine Vergütung für die Vorstandstätigkeit kann nur aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gewährt werden.

12. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines Nachfolgers einzuberufen. Bis zur Wahl eines Nachfolgers bleiben die übrigen Vorstandsmitglieder im Amt, soweit dies gesetzlich und nach dieser Satzung möglich ist.

13. Ist der Vorstand aufgrund des Ausscheidens von Vorstandsmitgliedern nicht mehr beschlussfähig oder nicht mehr vertretungsberechtigt, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die gesetzlichen Vorschriften über die Bestellung eines Notvorstands bleiben unberührt.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

a) die Wahl und Abberufung des Vorstands;

b) die Entgegennahme des Jahresberichts;

c) die Entgegennahme des Kassenberichts;

d) die Entlastung des Vorstands;

e) die Wahl der Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer;

f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

g) Satzungsänderungen;

h) die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds oder Fördermitglieds, soweit die betroffene Person die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangt;

i) die Auflösung des Vereins.

5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung in Textform beim Vorstand einzureichen.

6. Über die Behandlung später eingehender Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen werden, wenn sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurden.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe in Textform verlangt.

8. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung.

9. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung, als virtuelle Versammlung oder als hybride Versammlung durchgeführt werden. Der Vorstand entscheidet über die Form der Versammlung und teilt diese mit der Einladung mit.

10. Bei einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung sind geeignete technische Verfahren einzusetzen, die eine Teilnahme, Beratung und Abstimmung der stimmberechtigten Mitglieder ermöglichen.

11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterzeichnen.

§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde.

2. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

3. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung oder gesetzliche Vorschriften keine andere Mehrheit bestimmen.

5. Stimmenthaltungen werden nicht als abgegebene Stimmen berücksichtigt.

6. Wahlen erfolgen grundsätzlich offen. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds erfolgt die Wahl geheim.

7. Die Mitgliederversammlung kann Beschlüsse auch im Rahmen einer virtuellen oder hybriden Versammlung fassen, sofern die ordnungsgemäße Teilnahme und Abstimmung gewährleistet sind.

§ 12 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die aufgrund einer Beanstandung des zuständigen Finanzamtes zur Erlangung oder Erhaltung der Steuerbegünstigung zwingend erforderlich sind, können durch den Vorstand beschlossen werden, sofern:

a) die Änderung ausschließlich der Beseitigung der steuerrechtlichen Beanstandung dient;

b) der materielle Kern des Vereinszwecks nicht verändert wird;

c) keine wesentlichen Mitgliedschaftsrechte oder Zuständigkeiten der Vereinsorgane verändert werden; und

d) die Änderung nachweislich zur Erlangung oder Erhaltung der Steuerbegünstigung erforderlich ist.

3. Die Mitglieder sind über eine nach Absatz 2 vorgenommene Satzungsänderung unverzüglich in Textform zu informieren.

4. Die nach Absatz 2 vorgenommene Satzungsänderung ist der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.

5. Satzungsänderungen werden erst mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister wirksam, soweit die Eintragung gesetzlich erforderlich ist.

§ 13 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder Kassenprüfern ist zulässig.

2. Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die rechnerische und sachliche Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel.

3. Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig Kassenprüferinnen oder Kassenprüfer sein.

4. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

5. Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer dürfen Einsicht in die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen des Vereins nehmen.

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Für den Beschluss über die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 15 Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28.10..2026 beschlossen.

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